§ 2 Steuertarif
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 14.04.2003 – VII B 267/02Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/2#abs-1 (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/2#abs-2 (2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/2#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.